40.3231
CH-UR
Artikel 6 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Patentpflichtige Fischerei
Fischereiberechtigung
Artikel 6 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Patentpflichtige Fischerei
1. Das Fischereipatent wird durch die zuständige Behörde desjenigen Kantons erteilt, in dem der Bewerber die Fischerei betreiben will.
2. Die Bewilligung gilt nur für das Gebiet des Ausgabekantons.
3. Die Netz- und Reusenfischerei wird nur den Berufsfischern bewilligt.
4. Die Patentgebühren werden durch die Kantone festgelegt. Für die persönlichen Erfordernisse gelten die Vorschriften des betreffenden Kantons.