40.3231
CH-UR
Artikel 4 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Fischereiaufsicht
Organisation
Artikel 4 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Fischereiaufsicht
1. Die Fischereiaufsicht wird von den Fischereiaufsehern der Kantone ausgeübt.
2. Die Fischereikommission umschreibt die Befugnisse und Aufgaben der Fischereiaufseher in einer Richtlinie.