Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.3231 CH-UR

Artikel 4 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Fischereiaufsicht

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 4 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Fischereiaufsicht

1. Die Fischereiaufsicht wird von den Fischereiaufsehern der Kantone ausgeübt.

2. Die Fischereikommission umschreibt die Befugnisse und Aufgaben der Fischereiaufseher in einer Richtlinie.

← Artikel 3 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee Organe Artikel 5 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →