40.3231
CH-UR
Artikel 3 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Geschäftsstelle
Organisation
Artikel 3 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Geschäftsstelle
1. Als Geschäftsstelle der Fischereikommission amtet die Fischereiverwaltung des Kantons Luzern. Sie führt die Rechnung, kontrolliert die Fischfangstatistiken, übt die Aufsicht aus über den Fischeinsatz, prüft Verbesserungsvorschläge und orientiert die Fischereikommission über die besonderen fischereilichen Belange.