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Artikel 24 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Artikel 24 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Inkrafttreten

1. Die Vereinbarung tritt nach Annahme durch die beteiligten Kantone und mit der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft. Auf diesen Termin werden das Konkordat über die Fischerei im Vierwaldstättersee vom 9. Juni 1931 sowie die gestützt darauf erlassenen Beschlüsse der Kommission aufgehoben.

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