Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.3231 CH-UR

Artikel 21 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Berufsfischer

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 21 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Berufsfischer

1. Berufsfischer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung ein Berufsfischerpatent besitzen, sind von der Fachprüfung befreit.

← Artikel 20 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee Organe Artikel 22 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →