40.3231
CH-UR
Artikel 2 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Fischereikommission
Organisation
Artikel 2 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Fischereikommission
1. Die Fischereikommission besteht aus 5 Mitgliedern. Jeder Kanton wählt ein Mitglied. Sie konstituiert sich selbst.
2. Die Fischereikommission besammelt sich auf Einladung des Präsidenten jährlich mindestens einmal. Sie führt die Oberaufsicht und amtet als Vollzugsorgan der Vereinbarung. Sie ist insbesondere zuständig für
1. Die Anordnung von Massnahmen zur Förderung eines gesunden und ertragreichen Fischbestandes und die Aufsicht über die Ausübung der Berufs- und Sportfischerei
2. Die Bezeichnung der zulässigen Fanggeräte und Methoden nach Art, Anzahl und Verwendung, das Festlegen der Schonzeiten, Fangmasse, Fangeinschränkungen und die Festsetzung der Bewilligungsbedingungen
3. Die alljährliche Genehmigung der Rechnung und des Voranschlages