40.3231
CH-UR
Artikel 19 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Anzeigen
Strafbestimmungen
Artikel 19 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Anzeigen
1. Die Anzeigen wegen Übertretens von Fischereivorschriften haben an die zuständige Behörde desjenigen Kantons zu erfolgen, in dessen Gebiet die strafbare Handlung verübt wurde.
2. Von den Anzeigen und von der Erledigung des Straffalles ist der Fischereikommission Kenntnis zu geben.