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Artikel 18 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Übertretungen

Strafbestimmungen
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Artikel 18 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Übertretungen

1. Widerhandlungen gegen diese Vereinbarung oder die auf Grund der Vereinbarung erlassenen Vorschriften, Entscheide und Verfügungen werden, soweit nicht Bundesrecht oder kantonales Recht anwendbar ist, mit Busse bestraft.

2. Mit der Strafe kann die Beschlagnahme der verwendeten Gerätschaften verbunden werden.

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