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Artikel 16 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Geschäftsstelle

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Artikel 16 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Geschäftsstelle

1. Die Entschädigung für die Geschäftsstelle wird von der Fischereikommission mit dem Kanton Luzern vereinbart.

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