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Artikel 15 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Entschädigung durch die Kantone

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Artikel 15 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Entschädigung durch die Kantone

1. Die Entschädigung der Mitglieder der Fischereikommission und der Fischereiaufseher ist Sache der betreffenden Kantone.

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