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Artikel 14 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - See- und Uferschutz

Hebung des Fischbestandes
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Artikel 14 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · See- und Uferschutz

1. Die Kantone haben die notwendigen Vorkehren zum Schutze der Schilf- und Binsenbestände an den Ufern sowie der Fischlaich- und Fischfangplätze zu treffen.

2. Projekte für den Bau und Betrieb von Anlagen und Gesuche für Konzessionen, welche sich auf irgendeine Art auf die Fischerei auswirken können, sind der Fischereikommission zur Vernehmlassung zu unterbreiten.

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