40.3231
CH-UR
Artikel 13 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Besondere Massnahmen
Hebung des Fischbestandes
Artikel 13 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Besondere Massnahmen
1. Die Fischereikommission kann den Kantonen zur Bekämpfung von Fischkrankheiten oder zur Regulierung des Fischbestandes die Abgabe einer Fangbewilligung an die Berufsfischer gestatten.
2. Bei Vorliegen besonderer Umstände können die Inhaber der Berufsfischerpatente verpflichtet werden, während der Schonzeit bestimmte Arten von Fischen zu fangen.