40.3217
CH-UR
Artikel 5 Reglement über den Fischereifonds - Verwendung der Fondsmittel: Finanzkompetenzen
Artikel 5 Reglement über den Fischereifonds · Verwendung der Fondsmittel: Finanzkompetenzen
1. Ergeben sich aus dem Budget oder durch besonderen Beschluss zweifelsfrei sowohl der Verwendungszweck als auch die Höhe, kann die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion über die Fondsmittel selbstständig verfügen.
2. Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion kann zudem im Rahmen der vom Regierungsrat genehmigten Projekte bis maximal 150'000 Franken Verpflichtungen eingehen und Zahlungen leisten.
3. Das Amt für Umweltschutz kann im Rahmen der vom Regierungsrat genehmigten Projekte bis maximal 75'000 Franken Verpflichtungen eingehen und Zahlungen leisten.
4. Die Fischereiverwaltung bestimmt über laufende Zahlungen des Betriebs der Fischerei, die dem Fonds über das jeweilige Budget belastet werden.