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Artikel 4 Reglement über den Fischereifonds - Verwendung der Fondsmittel: Grundsatz

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Artikel 4 Reglement über den Fischereifonds · Verwendung der Fondsmittel: Grundsatz

1. Der Regierungsrat bestimmt über die Verwendung der Mittel. Vorbehalten bleiben die Finanzkompetenzen nach Artikel 5.

2. Aus dem Fonds werden laufende Zahlungen für die betrieblichen Aufwendungen der Fischerei sowie projektbezogene Beiträge ausgerichtet.

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