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Artikel 3 Reglement über den Fischereifonds - Zweckbindung

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Artikel 3 Reglement über den Fischereifonds · Zweckbindung

1. Der Fischereifonds dient ausschliesslich der Fischerei und insbesondere dem fischereilichen Vollzug, der Förderung der Fischerei und der Sicherstellung der nachhaltigen Nutzung der Fischbestände.

2. Mit den Fondsmitteln werden namentlich Ausgaben für die Fischzucht und den Fischbesatz, die Fischereiaufsicht, die Schutz- und Begleitmassnahmen durch die Fischereiorgane, die Personalkosten für das Fischereiinspektorat und die Fischereiaufsicht sowie die Massnahmen zur Verbesserung und Wiederherstellung von Lebensräumen finanziert.

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