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Artikel 2 Reglement über den Fischereifonds - Äufnung

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Artikel 2 Reglement über den Fischereifonds · Äufnung

1. In den Fonds fallen die Einnahmen und Erlöse, die nach den Bestimmungen der Verordnung über die Fischerei in den Fischereifonds einzuzahlen sind, namentlich 80 Prozent der Erlöse der Fischereipatente, zweckgebundene Beiträge des Bundes, Vergütungen und Ausgleichszahlung aus Gewässernutzungen, die Einnahmen für die Aufwendungen der zuständigen Fischereiorgane zugunsten Dritter, Schadenersatz bei Fischereischäden, verfallene Depots aus der Fischfangstatistik, der Verwertungserlös aus widerrechtlich gefangenen Fischen, Finanzierungsbeiträge und Vergütungen des Kantons, Zinsen des Fondvermögens sowie weitere Einnahmen und Entgelte Dritter.

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