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Artikel 9 Fischereireglement - Ausweispflicht

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Artikel 9 Fischereireglement · Ausweispflicht

1. Die Fischerin oder der Fischer ist verpflichtet, die Patentkarte (oder die elektronische Patent App Uri) samt Sachkunde-Nachweis-Ausweis und einen amtlichen Personenausweis mit Foto auf sich zu tragen.

2. Die Fischerin oder der Fischer hat die Papiere (oder die elektronische Patent-App Uri) den Aufsichtsorganen und den betroffenen Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern vorzuweisen.

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