40.3215
CH-UR
Artikel 9 Fischereireglement - Ausweispflicht
Weitere Bestimmungen
Artikel 9 Fischereireglement · Ausweispflicht
1. Die Fischerin oder der Fischer ist verpflichtet, die Patentkarte (oder die elektronische Patent App Uri) samt Sachkunde-Nachweis-Ausweis und einen amtlichen Personenausweis mit Foto auf sich zu tragen.
2. Die Fischerin oder der Fischer hat die Papiere (oder die elektronische Patent-App Uri) den Aufsichtsorganen und den betroffenen Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern vorzuweisen.