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Artikel 8 Fischereireglement - Private Fischgewässer

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Artikel 8 Fischereireglement · Private Fischgewässer

1. In nachstehenden Privatgewässern darf nur mit Erlaubnis der Eigentümerin oder des Eigentümers oder der Pächterin oder des Pächters gefischt werden

a) Oberalpsee, Andermatt

b) Arnisee, Gurtnellen

c) Schweigmatt, Isenthal (Bach und Seelein)

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