Artikel 6 Fischereireglement - Gemeinsame Bestimmungen für die Fliessgewässer, Berg- und Stauseen, den Urner- und Seelisbergersee
Artikel 6 Fischereireglement · Gemeinsame Bestimmungen für die Fliessgewässer, Berg- und Stauseen, den Urner- und Seelisbergersee
1. Erlaubt ist das Fischen vom Ufer aus mit einer von der Hand geführten Angelrute je Patentinhaberin oder Patentinhaber unter Verwendung eines natürlichen oder künstlichen Köders, nämlich
a) das Fliegenfischen mit maximal drei Fliegen, Nymphen oder Streamer, mit oder ohne Schwimmkörper
b) das Grund- oder Zapfenfischen
c) das Spinnfischen
2. Für das Grund- und Zapfenfischen ist nur die einfache Angel erlaubt.
3. Das Fischen mit einem Jucker ist nur mit einer Angelrute, mit einem einfachen oder mehrendigen Angelhaken ohne Widerhaken erlaubt. Für die Trüschenfischerei ist ein Hegenensystem, mit drei einzelnen Angeln, mit oder ohne Widerhaken, mit Beschwerung erlaubt.
4. Die Verwendung des Feumers ist zur Landung gehakter Fische erlaubt.
5. Das Hältern von Fischen ist nur mit Sachkunde-Nachweis erlaubt.
6. Folgende Fangmethoden oder -geräte sind verboten
a) explosive, betäubende oder sonstwie schädliche Stoffe
b) elektrischer Strom
c) Waffen, Harpunen, Fischgabeln, Schlingen
d) der Tauchfischerei dienende Geräte
e) chemische und akustische Lockmittel
f) die Handfischerei
g) die Begünstigung des Fischfangs durch technische Vorkehren, die den Fischzug behindern oder die Abflussverhältnisse verändern
h) das absichtliche Fangen des Fisches an einem anderen Körperteil als dem Maul
i) die Verwendung von lebenden Köderfischen und, mit Ausnahme des Urnersees, von toten Köderfischen
j) die Verwendung von Quadratnetzen (Senknetzen)