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Artikel 5 Fischereireglement - Tagesfangbeschränkung

Schutzvorschriften
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Artikel 5 Fischereireglement · Tagesfangbeschränkung

1. Von den nachstehend aufgeführten Fischarten dürfen im Tag insgesamt nicht mehr als sechs Fische gefangen werden

a) Forelle, in Fliessgewässern

b) Forelle, im Urnersee

c) Forelle, in Bergseen

d) * Namaycush

e) Bachsaibling

f) Seesaibling, in Bergseen

2. Von den nachstehend aufgeführten Fischarten dürfen im Tag insgesamt nicht mehr als 25 Fische gefangen werden

a) Albeli

b) Balchen

c) Blaufelchen

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