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Artikel 16 Fischereireglement - Übergangsbestimmung

Schlussbestimmungen
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Artikel 16 Fischereireglement · Übergangsbestimmung

1. Für Angelfischerinnen und Angelfischer, die in den Jahren 2004 bis 2008 mindestens ein Jahrespatent bezogen haben, gilt der Sachkunde-Nachweis im Sinne von Artikel 10 als erbracht, sofern sie in den Jahren 2009 bis 2014 ein weiteres Patent lösen.

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