40.3215
CH-UR
Artikel 14 Fischereireglement - Gebühren
Weitere Bestimmungen
Artikel 14 Fischereireglement · Gebühren
1. Die Gebühren, die für die Ausübung der Fischerei zu bezahlen sind, sind im Anhang nach Patentarten gegliedert festgesetzt. Der Anhang ist Bestandteil des Reglements.
2. Die Gebühren für erwachsene Angelfischerinnen und Angelfischer mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Uri, die sich über einen früheren zehn Jahre dauernden Wohnsitz im Kanton Uri ausweisen, richten sich nach dem Ansatz für Erwachsene mit Wohnsitz im Kanton, sofern sie bis 2008 mindestens ein Jahrespatent bezogen und bis zum Jahr 2017 mindestens zehn Jahrespatente gelöst haben.