40.3215
CH-UR
Artikel 11 Fischereireglement - Fischfangstatistik: analog
Weitere Bestimmungen
Artikel 11 Fischereireglement · Fischfangstatistik: analog
1. Beim Patent auf einer Karte oder Papier ist die Inhaberin oder der Inhaber verpflichtet, die Fischfangstatistik auf der Patentrückseite auszufüllen. Dabei ist jeder gefangene Fisch sofort mit einem Strich in der Tabelle einzutragen, zusammen mit dem Fangdatum und der Nummer des Fanggewässers. Die Einträge sind ausschliesslich mit Filz- oder Kugelschreiber vorzunehmen.
2. Die Patentinhaberin oder der Patentinhaber ist verpflichtet, die Fischfangstatistik bis zum 31. Januar des folgenden Jahres der Standeskanzlei ausgefüllt abzugeben, selbst wenn nichts gefangen wurde.
3. Wird die Fischfangstatistik zu spät oder nicht abgegeben verfällt das Depot zugunsten des Fischereifonds.