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Artikel 10 Fischereireglement - Sachkunde-Nachweis

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Artikel 10 Fischereireglement · Sachkunde-Nachweis

1. Als Sachkunde-Nachweis im Sinn von Artikel 5a der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR [923.01](https://db.clex.ch/link/Bund/923.01/de)) gilt der Sachkunde-Nachweis Standard, das Schweizer Sportfischerbrevet oder eine gleichwertige, erfolgreich absolvierte Ausbildung.

2. Das Amt für Umweltschutz entscheidet über die Anerkennung gleichwertiger Ausbildungen.

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