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Artikel 9 Verordnung über die Fischerei - Fischereiaufsicht

Organisation der Fischereibehörden - Fischereiaufsicht
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Artikel 9 Verordnung über die Fischerei · Fischereiaufsicht

1. Zur Ausübung der Fischereiaufsicht sind verpflichtet

a) * die Funktionärinnen oder Funktionäre des zuständigen Amtes[9]

b) * die Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufseher

c) * die Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamten

d) * die Wildhüterinnen oder Wildhüter

e) alle mit polizeilicher Zuständigkeit versehenen Behörden von Gemeinden und Korporationen

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