40.3211
CH-UR
Artikel 9 Verordnung über die Fischerei - Fischereiaufsicht
Organisation der Fischereibehörden - Fischereiaufsicht
Artikel 9 Verordnung über die Fischerei · Fischereiaufsicht
1. Zur Ausübung der Fischereiaufsicht sind verpflichtet
a) * die Funktionärinnen oder Funktionäre des zuständigen Amtes[9]
b) * die Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufseher
c) * die Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamten
d) * die Wildhüterinnen oder Wildhüter
e) alle mit polizeilicher Zuständigkeit versehenen Behörden von Gemeinden und Korporationen