Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.3211 CH-UR

Artikel 8 Verordnung über die Fischerei - Zuständigkeit

Organisation der Fischereibehörden - Fischereikommission
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 8 Verordnung über die Fischerei · Zuständigkeit

1. Die Fischereikommission besteht aus der Vorsteherin oder dem Vorsteher der zuständigen Direktion, der Vorsteherin oder dem Vorsteher des zuständigen Amtes und der Fischereiinspektorin oder dem Fischereiinspektor sowie weiteren Mitgliedern.

2. Der Regierungsrat bestimmt die Anzahl Mitglieder der Fischereikommission. Er wählt die weiteren Mitglieder und bezeichnet das Präsidium der Kommission. In der Kommission sollen die Berufs- und die Angelfischerei vertreten sein.

3. Die Fischereikommission besteht aus der Vorsteherin oder dem Vorsteher der zuständigen Direktion, der Fischereiverwalterin oder dem Fischereiverwalter und der Fischereiinspektorin oder dem Fischereiinspektor sowie weiteren Mitgliedern.

← Artikel 7 Verordnung über die Fischerei Rechtsgrundlagen Artikel 9 Verordnung über die Fischerei →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →