40.3211
CH-UR
Artikel 8 Verordnung über die Fischerei - Zuständigkeit
Organisation der Fischereibehörden - Fischereikommission
Artikel 8 Verordnung über die Fischerei · Zuständigkeit
1. Die Fischereikommission besteht aus der Vorsteherin oder dem Vorsteher der zuständigen Direktion, der Vorsteherin oder dem Vorsteher des zuständigen Amtes und der Fischereiinspektorin oder dem Fischereiinspektor sowie weiteren Mitgliedern.
2. Der Regierungsrat bestimmt die Anzahl Mitglieder der Fischereikommission. Er wählt die weiteren Mitglieder und bezeichnet das Präsidium der Kommission. In der Kommission sollen die Berufs- und die Angelfischerei vertreten sein.
3. Die Fischereikommission besteht aus der Vorsteherin oder dem Vorsteher der zuständigen Direktion, der Fischereiverwalterin oder dem Fischereiverwalter und der Fischereiinspektorin oder dem Fischereiinspektor sowie weiteren Mitgliedern.