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Artikel 7 Verordnung über die Fischerei - Zuständigkeit

Organisation der Fischereibehörden - Zuständige Amtsstelle
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Artikel 7 Verordnung über die Fischerei · Zuständigkeit

1. Soweit weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht ein anderes Organ als zuständig erklärt, vollzieht die zuständige Amtsstelle die Vorschriften über die Fischerei.

2. Es obliegt ihr insbesondere

a) der Vollzug der kantonalen Fischereivorschriften sowie weiterer Verfügungen des Regierungsrates und der zuständigen Direktion

b) die Instruktion, die Beaufsichtigung und Weiterbildung der Fischereiaufsichtsorgane

c) die Aufsicht über die kantonalen und privaten Fischzuchtanlagen

d) * die Überwachung von Bauten an und in Gewässern, von Staubecken- und Entsanderspülungen sowie -absenkungen

e) der Einkauf und Einsatz der Besatzfische (Artikel 3 BG)

f) der Erlass von Bestimmungen über die Fangstatistik

g) die Auswertung der Fang- und Besatzstatistiken der öffentlichen Gewässer

h) die Erhebung über die Fisch- und Krebsbestände sowie den Fischbesatz (Artikel 11 BG)

i) die Berechnung von Schäden am Fisch- und Krebsbestand oder an den Fischnährtieren

k) die Unterstützung der Forschung auf den Gebieten der Hydrobiologie und der Fischereiwissenschaften

l) das Abfischen der Gewässer sowie die Erteilung von Bewilligungen für den Laichfischfang und die Elektrofischerei

m) der Erlass von Bestimmungen über das Zurückversetzen von Fischen und Krebsen (Artikel 4 BG)

n) der Erlass von Bestimmungen über den Fang von Fischnährtieren (Artikel 3 BG)

o) die Abgrenzung zwischen See- und Bachfischerei

p) die Erteilung der Bewilligung von Sonderfängen, der Erlass von Vorschriften über die Anlandung von Fischen und Krebsen sowie die Reduktion oder Aufhebung von Schonzeiten oder Fangmindestmassen für eine bestimmte Zeit in biologisch begründeten Fällen

q) die Weiterleitung von Bewilligungsgesuchen und Gesuchen um Bundesbeiträge an das Bundesamt

r) * die Erteilung von fischereirechtlichen Bewilligungen für technische Eingriffe in Gewässer

3. ...

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