40.3211
CH-UR
Artikel 6 Verordnung über die Fischerei - Zuständigkeit
Organisation der Fischereibehörden - Zuständige Direktion
Artikel 6 Verordnung über die Fischerei · Zuständigkeit
1. Der zuständigen Direktion obliegt
a) die unmittelbare Aufsicht über das Fischereiwesen
b) der administrative Entzug der Fischereiberechtigung