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40.3211 CH-UR

Artikel 6 Verordnung über die Fischerei - Zuständigkeit

Organisation der Fischereibehörden - Zuständige Direktion
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Artikel 6 Verordnung über die Fischerei · Zuständigkeit

1. Der zuständigen Direktion obliegt

a) die unmittelbare Aufsicht über das Fischereiwesen

b) der administrative Entzug der Fischereiberechtigung

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