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Artikel 51 Verordnung über die Fischerei - Inkrafttreten, Vollzug

Schlussbestimmungen
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Artikel 51 Verordnung über die Fischerei · Inkrafttreten, Vollzug

1. Diese Verordnung wird nach Genehmigung durch den Bundesrat und Ablauf der Referendumsfrist vom Regierungsrat in Kraft gesetzt.

2. Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

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