40.3211
CH-UR
Artikel 51 Verordnung über die Fischerei - Inkrafttreten, Vollzug
Schlussbestimmungen
Artikel 51 Verordnung über die Fischerei · Inkrafttreten, Vollzug
1. Diese Verordnung wird nach Genehmigung durch den Bundesrat und Ablauf der Referendumsfrist vom Regierungsrat in Kraft gesetzt.
2. Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.