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Artikel 5 Verordnung über die Fischerei - Zuständigkeit

Organisation der Fischereibehörden - Regierungsrat
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Artikel 5 Verordnung über die Fischerei · Zuständigkeit

1. Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen und allgemeine Anordnung. Er übt die Oberaufsicht über das Fischereiwesen aus (Art. 22 BG). Insbesondere ist er zuständig für

a) * die Wahl der kantonalen Fischereikommission

b)-c) * ...

d) den Erlass eines Reglementes über den Fischereifonds

e) den Abschluss interkantonaler Vereinbarungen über die Fischerei in den Grenzgewässern (Artikel 24 BG)

f) den Erlass von zusätzlichen Bestimmungen über die Fischerei im Urnersee

g) den Erlass von Bestimmungen über die für den Fisch- und Krebsfang erlaubten Fang- und Hilfsgeräte und ihre Verwendung sowie den Fang von Köderfischen und Fischnährtieren (Artikel 3 BG)

h) die Bestimmung der Fangzeiten, der Schontage und der Schonzeiten sowie der Fangmindestmasse (Artikel 4 BG)

i) die Errichtung, Erweiterung, Einschränkung, Verlegung oder Aufhebung von Schongebieten (Artikel 4 BG)

k) die Festlegung der Tagesfangbeschränkung

l) die Anordnung von Fangverboten zum Schutz von gefährdeten Arten und Rassen (Artikel 5 BG)

m) den Erlass zusätzlicher Schutzvorschriften

n) die Festlegung der erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Lebensräume von gefährdeten Arten und Rassen sowie die Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung von Lebensräumen (Artikel 5 und 7 BG)

o) die Festlegung der Massnahmen bei bestehenden Anlagen zu Gunsten des Lebensraumes der Wassertiere, der freien Fischwanderung, der natürlichen Fortpflanzung sowie des Schutzes von Fischen und Krebsen (Artikel 10 BG)

2. Die regierungsrätlichen Anordnungen gemäss Buchstabe e bis m des Absatzes 1 werden im Amtsblatt publiziert.

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