40.3211
CH-UR
Artikel 49 Verordnung über die Fischerei - Haftung für Gefährdung von Beständen
Haftpflicht
Artikel 49 Verordnung über die Fischerei · Haftung für Gefährdung von Beständen
1. Wer den Bestand an Fischen, Krebsen und Fischnährtieren gefährdet, hat die durch die getroffenen Massnahmen verursachten Kosten zu tragen (Artikel 15 BG).