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Artikel 49 Verordnung über die Fischerei - Haftung für Gefährdung von Beständen

Haftpflicht
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Artikel 49 Verordnung über die Fischerei · Haftung für Gefährdung von Beständen

1. Wer den Bestand an Fischen, Krebsen und Fischnährtieren gefährdet, hat die durch die getroffenen Massnahmen verursachten Kosten zu tragen (Artikel 15 BG).

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