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Artikel 48 Verordnung über die Fischerei - Schäden an Dritteigentum

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Artikel 48 Verordnung über die Fischerei · Schäden an Dritteigentum

1. Hinsichtlich Schäden zufolge Betreten von fremdem Wies- und Weidland oder Wald zur Ausübung der Fischerei wird auf Artikel 123 des kantonalen EG zum ZGB (RB 9.2111) verwiesen.

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