40.3211
CH-UR
Artikel 48 Verordnung über die Fischerei - Schäden an Dritteigentum
Haftpflicht
Artikel 48 Verordnung über die Fischerei · Schäden an Dritteigentum
1. Hinsichtlich Schäden zufolge Betreten von fremdem Wies- und Weidland oder Wald zur Ausübung der Fischerei wird auf Artikel 123 des kantonalen EG zum ZGB (RB 9.2111) verwiesen.