40.3211
CH-UR
Artikel 47 Verordnung über die Fischerei - Fischereischäden
Haftpflicht
Artikel 47 Verordnung über die Fischerei · Fischereischäden
1. Die Haftung für Schäden infolge Gewässerverschmutzung richtet sich nach Artikel 15 BG.
2. Wer in anderer Weise, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, widerrechtlich der Fischerei Schaden verursacht, ist gemäss Artikel 15 BG zum Ersatz verpflichtet.