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Artikel 45 Verordnung über die Fischerei - Strafinstanz

Strafbestimmungen
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Artikel 45 Verordnung über die Fischerei · Strafinstanz

1. Die Zuständigkeit richtet sich nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes für die urnerischen Gerichtsbehörden (RB 2.3221), das Verfahren nach der kantonalen Strafprozessordnung.

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