40.3211
CH-UR
Artikel 44 Verordnung über die Fischerei - Beschlagnahme
Strafbestimmungen
Artikel 44 Verordnung über die Fischerei · Beschlagnahme
1. Verbotene Gerätschaften sind zu beschlagnahmen.
2. Widerrechtlich gefangene Fische sind zugunsten des Fischereifonds zu verwerten.