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Artikel 44 Verordnung über die Fischerei - Beschlagnahme

Strafbestimmungen
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Artikel 44 Verordnung über die Fischerei · Beschlagnahme

1. Verbotene Gerätschaften sind zu beschlagnahmen.

2. Widerrechtlich gefangene Fische sind zugunsten des Fischereifonds zu verwerten.

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