Artikel 43 Verordnung über die Fischerei - Kantonale Strafbestimmungen
Artikel 43 Verordnung über die Fischerei · Kantonale Strafbestimmungen
1. Mit Busse bis zu 10'000 Franken wird bestraft, wer
a) die patentpflichtige Fischerei ohne gültiges Patent ausübt
b) den in der Patenturkunde angegebenen Umfang der Fischereiberechtigung überschreitet
c) die Fangstatistik nicht führt
d) die Schonzeiten, Schongebiete oder Schonmasse missachtet
e) * ...
f) * zwischen 23:00 und 04:00 Uhr die Fischerei ausübt
g) ohne Bewilligung den Laichfischfang ausübt
h) Schilfbestände, Binsen oder andere Wasserpflanzen an Seen oder Fliessgewässern abschneidet oder vernichtet
i) * sich beim Fischfang unerlaubter Fanggeräte bedient oder unerlaubte Fangmethoden anwendet
k) untermässige Fische nicht vorschriftsgemäss löst und wieder ins Wasser zurückversetzt
l) die vorgeschriebene Tagesfangbeschränkung nicht einhält
m) die Kontrolle durch die Fischereiaufsichtsorgane behindert
n) * einen unerlaubten Fischeinsatz vornimmt
o) * Anordnungen oder Verfügungen zuwiderhandelt, die gestützt auf diese Verordnung oder deren Ausführungsbestimmungen erlassen worden sind