40.3211
CH-UR
Artikel 42 Verordnung über die Fischerei - Fischereifonds
Förderung der Fischerei
Artikel 42 Verordnung über die Fischerei · Fischereifonds
1. Achtzig Prozent des Erlöses der Fischerpatente sowie allfällige weitere Einnahmen, wie zum Beispiel Schadenersatz bei Fischereischäden, fallen in einen Spezialfonds mit der Bezeichnung «Fischereifonds».
2. Die Aufwendungen der zuständigen Fischereiorgane zu Gunsten Dritter sind nach dem Verursacherprinzip weiterzuverrechnen. Diese Einnahmen fallen in den Fischereifonds.
3. Der Fischereifonds dient ausschliesslich der Fischerei. Der Regierungsrat bestimmt über die Verwendung der Mittel.