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40.3211 CH-UR

Artikel 41 Verordnung über die Fischerei - Fischbesatz

Förderung der Fischerei
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Artikel 41 Verordnung über die Fischerei · Fischbesatz

1. Der Fischbesatz in Gewässer, für welche nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über die Fischerei (RB [40.3211](https://rechtsbuch.ur.ch/data/40.3211/de)) dem Kanton die Fischereiberechtigung zusteht, obliegt der zuständigen Amtsstelle[[22]](#paragraphtext_content_fn_25791_2_22_c). Sie ist befugt, geeignetes Hilfspersonal beizuziehen.

2. Jegliches Besatzmaterial darf nur mit Bewilligung der zuständigen Amtsstelle[[23]](#paragraphtext_content_fn_25792_2_23_c) in öffentliche und private Gewässer sowie Stauseen gemäss Artikel 2 eingesetzt werden.

3. Die zuständige Amtsstelle[[24]](#paragraphtext_content_fn_25793_2_24_c) kann Weisungen über die fischereiliche Bewirtschaftung von derartigen öffentlichen und privaten Gewässern sowie Stauseen erlassen.

4. Sie leitet Bewilligungsgesuche für das Einsetzen von landes- und standort-fremden Fischen und Krebsen an das Bundesamt weiter.

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