Artikel 41 Verordnung über die Fischerei - Fischbesatz
Artikel 41 Verordnung über die Fischerei · Fischbesatz
1. Der Fischbesatz in Gewässer, für welche nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über die Fischerei (RB [40.3211](https://rechtsbuch.ur.ch/data/40.3211/de)) dem Kanton die Fischereiberechtigung zusteht, obliegt der zuständigen Amtsstelle[[22]](#paragraphtext_content_fn_25791_2_22_c). Sie ist befugt, geeignetes Hilfspersonal beizuziehen.
2. Jegliches Besatzmaterial darf nur mit Bewilligung der zuständigen Amtsstelle[[23]](#paragraphtext_content_fn_25792_2_23_c) in öffentliche und private Gewässer sowie Stauseen gemäss Artikel 2 eingesetzt werden.
3. Die zuständige Amtsstelle[[24]](#paragraphtext_content_fn_25793_2_24_c) kann Weisungen über die fischereiliche Bewirtschaftung von derartigen öffentlichen und privaten Gewässern sowie Stauseen erlassen.
4. Sie leitet Bewilligungsgesuche für das Einsetzen von landes- und standort-fremden Fischen und Krebsen an das Bundesamt weiter.