Artikel 40 Verordnung über die Fischerei - Öffentliche und private Massnahmen
Artikel 40 Verordnung über die Fischerei · Öffentliche und private Massnahmen
1. Eine nachhaltige Nutzung der Fisch- und Krebsbestände ist durch Besatzmassnahmen und andere geeignete Vorkehrungen zu gewährleisten.
2. Die Hege und Pflege des Fischbestandes sowie die Förderung der Fischzucht ist Sache des Kantons. Dieser unterstützt die Fischzucht durch Errichtung und Betrieb eigener Zuchtanlagen.
3. Wenn durch öffentliche Massnahmen ein Fischgewässer beeinträchtigt wird, ist ein Ausgleichsbeitrag in sinngemässer Anwendung von Artikel 15 BG vom betreffenden Gemeinwesen in den kantonalen Fischereifonds einzuzahlen.
4. Private Zuchtanstalten stehen unter der Kontrolle der kantonalen Fischereiaufsicht.
5. Zuchtanstalten von Privaten sowie gemeinnützige Bestrebungen zur Hebung des Fischbestandes in öffentlichen Gewässern können vom Staate nach Möglichkeit unterstützt werden.