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Artikel 4 Verordnung über die Fischerei - Grenzgewässer

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 4 Verordnung über die Fischerei · Grenzgewässer

1. Über die Fischerei in Grenzgewässern (Fätschbach Urnerboden, Stierenbach Surenen, Ruosalp Muotathal, Riemenstalderbach Sisikon und Urnersee) kann der Regierungsrat von dieser Verordnung abweichende Vereinbarungen mit den Nachbarkantonen abschliessen (Artikel 24 BG). Vorbehalten bleibt Artikel 93 Buchstabe a der Kantonsverfassung.

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