40.3211
CH-UR
Artikel 39a Verordnung über die Fischerei - Schutz der Lebensräume
Schutzvorschriften
Artikel 39a Verordnung über die Fischerei · Schutz der Lebensräume
1. Der Regierungsrat ordnet die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Lebensräume von gefährdeten Arten und Rassen an (Artikel 5 BG).
2. Bachläufe, Uferpartien, Ufergehölze und Wasservegetationen, die dem Laichen und dem Aufwachsen der Fische dienen, sind zu erhalten (Artikel 7 BG).