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Artikel 39a Verordnung über die Fischerei - Schutz der Lebensräume

Schutzvorschriften
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Artikel 39a Verordnung über die Fischerei · Schutz der Lebensräume

1. Der Regierungsrat ordnet die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Lebensräume von gefährdeten Arten und Rassen an (Artikel 5 BG).

2. Bachläufe, Uferpartien, Ufergehölze und Wasservegetationen, die dem Laichen und dem Aufwachsen der Fische dienen, sind zu erhalten (Artikel 7 BG).

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