40.3211
CH-UR
Artikel 39 Verordnung über die Fischerei - Schutz der Naturufer
Schutzvorschriften
Artikel 39 Verordnung über die Fischerei · Schutz der Naturufer
1. Das Abschneiden oder Vernichten von Schilfbeständen, Binsen und anderen Wasserpflanzen an, bei beziehungsweise in den Seen und Fliessgewässern ist verboten.
2. Jede künstliche Veränderung an natürlichen oder naturnahen Ufern ist schon im Projektierungsstadium der zuständigen Amtsstelle zum Mitbericht zu melden.