40.3211
CH-UR
Artikel 38 Verordnung über die Fischerei - Wasserbauten
Schutzvorschriften
Artikel 38 Verordnung über die Fischerei · Wasserbauten
1. Beim Bau und Betrieb von Wasserbauten jeder Art (Verbauungen, Korrektionen, Meliorationen, Kraftwerke, Materialausbeutung an Gewässern usw.) ist auf den Lebensraum der Fische, Krebse und Fischnährtiere Rücksicht zu nehmen. Die Projekte sind schon im Stadium der Vorbereitung der zuständigen Amtsstelle zur Vorprüfung zu unterbreiten.
2. Bei Absenkungen, Spülungen und Entleerungen von Stauräumen und Entsandern, Arbeiten in Gewässern, Bachbettreinigungen und ähnlichen Massnahmen ist den Bedürfnissen der Fischerei Rechnung zu tragen. Solche Arbeiten sind im Einvernehmen mit der zuständigen Amtsstelle durchzuführen und ihr zu diesem Zwecke rechtzeitig anzumelden.