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Artikel 37 Verordnung über die Fischerei - Uferbegehungsrecht

Schutzvorschriften
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Artikel 37 Verordnung über die Fischerei · Uferbegehungsrecht

1. Das Recht, zur Ausübung der Fischerei fremdes Eigentum zu betreten, richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (RB 9.2111).

2. Wer an Ufern von Fischereigewässern Vorkehren trifft, die das Uferbegehungsrecht beeinträchtigen, bedarf einer Bewilligung der zuständigen Direktion, soweit nicht das Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist.

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