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Artikel 36 Verordnung über die Fischerei - Laichfischfang

Schutzvorschriften
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Artikel 36 Verordnung über die Fischerei · Laichfischfang

1. Die Ausübung des Laichfischfanges während der Schonzeit darf nur mit einer besonderen Bewilligung der zuständigen Amtsstelle erfolgen.

2. Die Bewilligung ist mit den notwendigen Bedingungen und Auflagen zu versehen, die eine fachgemässe Durchführung und Kontrolle des Laichfischfanges gewährleistet.

3. Die zuständige Amtsstelle regelt das Nähere, insbesondere die Gebühr.

4. Der Kanton kann, wenn tunlich, den Laichfischfang auf eigene Kosten durchführen.

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