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Artikel 35 Verordnung über die Fischerei - Nachtzeit

Schutzvorschriften
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Artikel 35 Verordnung über die Fischerei · Nachtzeit

1. Von 23:00 bis 4:00 Uhr ist jedes Fischen verboten. Für den Urnersee gelten die Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee (RB 40.3231).

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