40.3211
CH-UR
Artikel 34 Verordnung über die Fischerei - Schonzeiten und Mindestfangmasse, Schongebiete
Schutzvorschriften
Artikel 34 Verordnung über die Fischerei · Schonzeiten und Mindestfangmasse, Schongebiete
1. Die Schonzeiten sowie die Mindestfangmasse richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Bundesrechts (SR 923.01). Für den Vierwaldstättersee bleiben die Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarung für die Fischerei im Vierwaldstättersee vorbehalten.
2. Der Regierungsrat kann im Interesse des Fischbestandes Schongebiete von Fall zu Fall auf eine bestimmte Zeitdauer festlegen.