Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.3211 CH-UR

Artikel 34 Verordnung über die Fischerei - Schonzeiten und Mindestfangmasse, Schongebiete

Schutzvorschriften
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 34 Verordnung über die Fischerei · Schonzeiten und Mindestfangmasse, Schongebiete

1. Die Schonzeiten sowie die Mindestfangmasse richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Bundesrechts (SR 923.01). Für den Vierwaldstättersee bleiben die Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarung für die Fischerei im Vierwaldstättersee vorbehalten.

2. Der Regierungsrat kann im Interesse des Fischbestandes Schongebiete von Fall zu Fall auf eine bestimmte Zeitdauer festlegen.

← Artikel 28d Verordnung über die Fischerei Rechtsgrundlagen Artikel 35 Verordnung über die Fischerei →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →