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Artikel 3 Verordnung über die Fischerei - Freiangelrecht

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 3 Verordnung über die Fischerei · Freiangelrecht

1. Nicht patentpflichtig ist das Fischen mit einer einfachen Angelrute vom öffentlichen Ufer des Urner- und Seelisbergersees aus. Dabei darf nur ein natürlicher Köder, unter Ausschluss lebender oder toter Fische, verwendet werden. Die Verwendung von künstlichen Lockfischen sowie von Löffeln, Spinnern, Fangnetzen, Köderflaschen, Fallnetzen und Angeln mit Widerhaken ist verboten.

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