Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.3211 CH-UR

Artikel 28d Verordnung über die Fischerei - Zuschläge zur Patentgebühr

Patentgebühren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 28d Verordnung über die Fischerei · Zuschläge zur Patentgebühr

1. Nebst der Patenttaxe wird eine Kanzleigebühr sowie ein Beitrag an den Fischeinsatz erhoben. Der Regierungsrat legt die Ansätze fest.

2. Bei der Ausstellung des Angelfischerpatentes wird ein Depot für die Fischfangstatistik verlangt. Der Regierungsrat erlässt weitere Bestimmungen dazu.

3. Bei Ersatz des Angelfischerpatentes infolge eines Verlustes werden erneut eine Kanzleigebühr sowie das Depot für die Fischfangstatistik verlangt.

← Artikel 28c Verordnung über die Fischerei Rechtsgrundlagen Artikel 34 Verordnung über die Fischerei →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →