40.3211
CH-UR
Artikel 28d Verordnung über die Fischerei - Zuschläge zur Patentgebühr
Patentgebühren
Artikel 28d Verordnung über die Fischerei · Zuschläge zur Patentgebühr
1. Nebst der Patenttaxe wird eine Kanzleigebühr sowie ein Beitrag an den Fischeinsatz erhoben. Der Regierungsrat legt die Ansätze fest.
2. Bei der Ausstellung des Angelfischerpatentes wird ein Depot für die Fischfangstatistik verlangt. Der Regierungsrat erlässt weitere Bestimmungen dazu.
3. Bei Ersatz des Angelfischerpatentes infolge eines Verlustes werden erneut eine Kanzleigebühr sowie das Depot für die Fischfangstatistik verlangt.