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Artikel 28c Verordnung über die Fischerei - Gebührenfestlegung

Patentgebühren
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Artikel 28c Verordnung über die Fischerei · Gebührenfestlegung

1. Der Regierungsrat legt die Gebühren für die Patente in einem Reglement fest.

2. Er kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Gebührenpflicht vorsehen oder die Zuschläge herabsetzen.

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