40.3211
CH-UR
Artikel 28c Verordnung über die Fischerei - Gebührenfestlegung
Patentgebühren
Artikel 28c Verordnung über die Fischerei · Gebührenfestlegung
1. Der Regierungsrat legt die Gebühren für die Patente in einem Reglement fest.
2. Er kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Gebührenpflicht vorsehen oder die Zuschläge herabsetzen.